Open Data: Informationen des öffentlichen Sektors für die digitale Wirtschaft nutzen

2013 sind in der EU neue Bestimmungen über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Public-Sector-Information (PSI)-Richtlinie – Richtlinie 2013/37/EU vom 26. Juni 2013 Änderungsrichtlinie) in Kraft getreten. Diese sind bis zum 18. Juli 2015 in deutsches Recht umzusetzen.

Bestimmungen und Verfahren vereinheitlichen, neue Zugangsmöglichkeiten für Open Data erschließen

Die bereits seit 2003 bestehende PSI-Richtline wird durch das geltende Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) umgesetzt. Sie verfolgt das Ziel, Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors zu vereinheitlichen und neue Möglichkeiten für den Zugang zu und den Erwerb von Kenntnissen in einer Informations- und Wissensgesellschaft zu erschließen. Es geht um die – vornehmlich digitale – Nutzung von Inhalten vor allem durch kleine aufstrebende Unternehmen und insbesondere auch um die Schaffung von Arbeitsplätzen. Dabei nimmt die Richtlinie den öffentlichen Sektor – also die Gesamtheit der öffentlichen Stellen – in den Blick, der ein breites Spektrum an Informationen erfasst, erstellt, reproduziert und verbreitet. Dazu zählen etwa die Bereiche Soziales, Wirtschaft, Geografie, Wetter, Tourismus, Geschäftsleben, Patentwesen und Bildung, um nur einige Beispiele zu nennen. Diese Informationen sind für die Weiterverwendung in Produkten und Diensten mit digitalen Inhalten interessant und auch im Hinblick auf zunehmende mobile Anwendungen wirtschaftlich bedeutsam.

Wirtschaftliche und soziale Chancen von Open Data nutzen

Die Änderungsrichtlinie trägt dem Umstand Rechnung, dass die verfügbare Datenmenge seit dem Erlass der Richtlinie erheblich zugenommen hat und Technologien zur Analyse, Nutzung und Verarbeitung von Daten kontinuierlich weiterentwickelt wurden. Neue Dienste und Anwendungen beruhen auf dem Verwenden, Aggregieren oder Kombinieren von Daten. Die wirtschaftlichen und sozialen Chancen, die sich daraus ergeben, sollen besser genutzt werden. Insbesondere soll erreicht werden, dass ein grenzübergreifendes Angebot von Produkten und Dienstleistungen besteht, das die Weiterverwendung vergleichbarer Datensätze europaweit ermöglicht. Das geht nur, wenn die Weiterverwendung in der EU unter gleichen Voraussetzungen erlaubt ist und nicht wie bisher unterschiedlichen Vorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten beziehungsweise der betreffenden öffentlichen Stellen unterliegt.

Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Daten

Die wichtigste Änderung liegt darin, dass es die Änderungsrichtlinie nunmehr den Mitgliedstaaten bzw. den öffentlichen Stellen nicht mehr überlässt, ob Informationen des öffentlichen Sektors zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr wird den Mitgliedstaaten die eindeutige Verpflichtung auferlegt, alle Informationen, die nach den nationalen Bestimmungen zugänglich sind und unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, auch für die Weiterverwendung bereitzustellen. Diese neue Verpflichtung muss in das IWG aufgenommen werden. Im Interesse der Rechtsklarheit und zur Gewährleistung einer lückenlosen Umsetzung erfolgt die Umsetzung möglichst eng am Wortlaut der Richtlinienvorgaben. Dazu ist das bisherige IWG durch eine vollständige Neufassung zu ersetzen.

Das IWG soll die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors insbesondere durch Wirtschaftsunternehmen gewährleisten. Die Informationen sollen jenseits der öffentlichen Aufgabe, für die sie erstellt wurden, nicht brach liegen, sondern einen darüber hinausgehenden Mehrwert erzielen können. Alle Informationen des öffentlichen Sektors, die nicht vom Anwendungsbereich des IWG ausgenommen sind, unterliegen dem Grundsatz der Weiterverwendung. Es ist den öffentlichen Stellen überlassen, ob sie die Weiterverwendung im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften nur auf Antrag genehmigen und auch nur gegen Entgelt gestatten wollen. In diesen Fällen müssen sie die Anforderungen des IWG beachten. Idealerweise ermöglichen die öffentlichen Stellen die Weiterverwendung ohne nennenswerten Verwaltungsaufwand aus eigener Veranlassung, indem sie die vom IWG erfassten Informationen etwa auf einem Internetportal bereitstellen. Öffentliche Stellen dürfen die Weiterverwendung nicht durch Bedingungen unnötig einschränken und den Wettbewerb nicht behindern. Ausschließlichkeitsvereinbarungen mit Dritten sind nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig.

 

Dies ist eine Pressemitteilung des BMWi.