Sozialhilfeleistungen voll im Trend
WIESBADEN – Im Jahr 2023 haben die Sozialhilfeträger in Deutschland 17,6 Milliarden Euro netto für Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausgegeben. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Ausgaben damit gegenüber dem Vorjahr um 18 %. Die Ausgaben sind bei allen Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII deutlich gestiegen. Teilweise ist der Anstieg auch darauf zurückzuführen, dass 2022 die Ausgaben für die Hilfe zur Pflege als Folge der Pflegereform stark gesunken waren und damit die Sozialhilfeausgaben insgesamt niedriger lagen. Im Jahr 2023 stiegen die Ausgaben zur Hilfe zur Pflege wieder an, nämlich um 27,4 % auf knapp 4,5 Milliarden Euro.
Der größte Anteil an den Ausgaben für Sozialhilfeleistungen ging mit 57,2 % auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zurück: Auf diese Leistungen, die vollständig aus Erstattungsmitteln des Bundes an die Länder finanziert werden, entfielen nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 10,1 Milliarden Euro. Sie stiegen gegenüber dem Vorjahr um 14,5 %. Für die Hilfe zum Lebensunterhalt wurden insgesamt knapp 1,5 Milliarden Euro ausgegeben (+16,4 %). In die Hilfen zur Gesundheit, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie die Hilfe in anderen Lebenslagen flossen zusammen rund 1,6 Milliarden Euro und damit 17,9 % mehr als im Vorjahr.
Nettoausgaben für Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX um 9,4 % gestiegen
Die bis Ende 2019 im SGB XII geregelten Leistungen der Eingliederungshilfe wurden zum 1. Januar 2020 durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in das SGB IX überführt. Die Ausgaben der Eingliederungshilfe werden in einer eigenen Statistik erfasst: Danach wurden im Jahr 2023 für die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX netto insgesamt 25,4 Milliarden Euro ausgegeben. Das war eine Steigerung um 9,4 % gegenüber dem Vorjahr.
Methodische Hinweise:
Die Angaben beziehen sich auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie auf die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Nicht enthalten ist zum Beispiel die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (Bürgergeld).
Pressemitteilung destatis