Ratgeber: Was ist beim Einsatz von KI am Arbeitsplatz erlaubt – und was nicht?
Künstliche Intelligenz verändert die Arbeitswelt in rasantem Tempo. Während Tools wie ChatGPT, Copilot oder generative Systeme die Effizienz steigern, entstehen gleichzeitig neue arbeitsrechtliche, datenschutzrechtliche und sicherheitsrelevante Fragen. Dieser Ratgeber zeigt, was Mitarbeitende dürfen, welche Pflichten Arbeitgeber haben – und welche Regeln künftig durch die EU-KI-Verordnung verbindlich werden.
Rechtsrahmen: Welche Gesetze beim KI-Einsatz gelten
Grundsätzlich berührt der Einsatz von Künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz eine Vielzahl rechtlicher Bereiche. Nach Ansicht mehrerer Branchenverbände und juristischer Fachstellen sind insbesondere relevant:
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das Arbeitsrecht
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das Arbeitsschutzrecht
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das Datenschutzrecht
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das Haftungsrecht
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das Urheberrecht
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sowie die am 1. August 2024 in Kraft getretene KI-Verordnung der EU (KI-VO)
Diese Regeln bestimmen, wie KI im Unternehmen eingesetzt werden darf – und welche Pflichten Arbeitgeber und Beschäftigte haben.
Weisungsrecht des Arbeitgebers: Darf KI vorgeschrieben werden?
Laut Einschätzung verschiedener Arbeitsrechtsexperten kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts festlegen, ob und welche KI-Tools genutzt werden sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber Mitarbeitende sogar verpflichten, KI-Tools einzusetzen – sofern dies rechtmäßig und verhältnismäßig ist.
Gleichzeitig gilt: Beschäftigte dürfen KI-Tools nicht ohne Zustimmung des Unternehmens einsetzen.
Unerlaubter oder heimlicher KI-Einsatz kann eine Pflichtverletzung darstellen und je nach Schwere Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung zur Folge haben.
Was Mitarbeitende mit KI tun dürfen
Mitarbeitende dürfen KI nutzen, wenn:
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der Arbeitgeber dies explizit erlaubt
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keine vertraulichen oder personenbezogenen Daten in externe Systeme gelangen
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KI-Ergebnisse eigenständig geprüft werden
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nur freigegebene Tools verwendet werden
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keine Geschäftsgeheimnisse eingeben werden
Die Verantwortung für die Arbeitsergebnisse bleibt stets beim Menschen.
Was Mitarbeitende nicht dürfen
Unzulässig ist insbesondere:
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Eingabe von Kunden-, Personen- oder Unternehmensdaten in öffentlich zugängliche KI-Systeme
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Übermittlung vertraulicher Inhalte in externe Tools
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Nutzung privater KI-Konten für Unternehmensdaten
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bewusste Umgehung von Sicherheitssperren
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Einsatz von KI entgegen internen Richtlinien
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Nutzung von KI zur automatisierten Bearbeitung sensibler Geschäftsinformationen
Diese Verstöße können – abhängig vom Risiko – schwerwiegende arbeitsrechtliche Folgen haben.
Haftung: Wann Mitarbeitende für KI-Schäden zahlen müssen
Nach arbeitsrechtlicher Auffassung gilt bei Schäden durch KI der Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Das bedeutet:
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leichte Fahrlässigkeit → meist keine Haftung
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mittlere Fahrlässigkeit → anteilige Haftung
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grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz → mögliche volle Haftung
Beispiel:
Gibt ein Mitarbeitender unerlaubt vertrauliche Daten in ein KI-System ein und entsteht dem Unternehmen dadurch ein finanzieller Schaden, kann Regress möglich sein – allerdings nur, wenn ein tatsächliches Verschulden des Mitarbeitenden vorliegt.
Überwachung des KI-Einsatzes: Was erlaubt ist und was nicht
Mehrere Anwaltskanzleien weisen darauf hin, dass Arbeitgeber bei der Überwachung des KI-Einsatzes strenge Regeln einhalten müssen:
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Der Betriebsrat ist einzubeziehen (sofern vorhanden).
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Kontrolle muss sich an der DSGVO (insbesondere Art. 88) orientieren.
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Es darf kein dauerhafter Überwachungsdruck entstehen.
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Individuelle Überprüfungen sind nur bei einem konkreten Verdacht zulässig.
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Vollautomatisierte oder permanente Überwachung ist unzulässig.
Damit bleibt der Schutz der Beschäftigten auch im KI-Zeitalter bestehen.
Pflicht zu Schulungen: Unternehmen müssen unterweisen
Laut juristischer Bewertung müssen Unternehmen Mitarbeitende in allen relevanten KI-Aspekten schulen, wenn KI-Systeme eingesetzt werden. Diese Pflicht ergibt sich aus:
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der EU-KI-Verordnung (Art. 4)
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dem Arbeitsschutzgesetz
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der Datenschutzgrundverordnung (Art. 39)
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Tarif- oder Betriebsvereinbarungen
Ohne ausreichende Schulung kann bei Fehlern sogar ein Mitverschulden des Arbeitgebers vorliegen.
Menschliche Aufsichtspflicht bei Hochrisiko-KI
Die EU-KI-Verordnung definiert bestimmte Systeme als Hochrisiko-KI, insbesondere im Personal- und Beschäftigungskontext, z. B.:
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Bewerberauswahl
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Beförderungs- und Kündigungsentscheidungen
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Leistungs- und Aufgabenbewertung
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Verhaltensüberwachung
Für solche Systeme ist menschliche Aufsicht zwingend vorgeschrieben.
Das bedeutet:
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Menschen müssen KI-Entscheidungen verstehen
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sie müssen eingreifen können
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fehlerhafte Ergebnisse müssen korrigierbar sein
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Systeme dürfen niemals autonom über Beschäftigte entscheiden
Ziel der Regulierung ist der Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Grundrechten der Beschäftigten.
Empfehlungen für Arbeitgeber
Unternehmen sollten:
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eine klare KI-Richtlinie erstellen
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zugelassene, datenschutzkonforme Tools bereitstellen
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Schulungen verpflichtend durchführen
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Hochrisiko-KI nur unter menschlicher Kontrolle einsetzen
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den Betriebsrat einbinden
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Transparenz schaffen und Verantwortlichkeiten definieren
Empfehlungen für Mitarbeitende
Beschäftigte sollten:
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niemals sensible Daten in KI eingeben
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nur freigegebene Tools nutzen
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KI-Ergebnisse kritisch prüfen
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interne Richtlinien befolgen
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bei Unsicherheiten Rücksprache halten
Praktische Faustregel:
„Nichts in KI-Tools eingeben, was nicht auch öffentlich sein dürfte.“
Fazit
KI bringt Effizienz – aber auch Verantwortung. Arbeitgeber dürfen KI-Nutzung anordnen, Mitarbeitende dürfen KI nicht heimlich nutzen. Datenschutz, Geheimnisschutz und die EU-KI-Verordnung bilden die Grundlage für einen sicheren und rechtskonformen KI-Einsatz. Mit klaren Regeln, Schulungen und menschlicher Aufsicht kann KI zu einem produktiven und sicheren Instrument im Arbeitsalltag werden.
Textlizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-nd/4.0/deed.de












