Novelle des Verpackungsgesetzes

Was die Novelle des Verpackungsgesetzes für Unternehmen aus Industrie und Handel bedeutet – Änderungen, Pflichten, Neuerungen…

Gastbeitrag von Gunda Rachut

Keine Ausnahmen mehr! Bis zum 1. Juli 2022 muss jedes Unternehmen, das in Deutschland verpackte Ware in Verkehr bringt, im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Onlinehändler und Letztvertreiber von Serviceverpackungen geraten stärker in den Fokus. Mit den neuen Regelungen zielt der Gesetzgeber auf mehr Transparenz und Fairness im Markt des Verpackungsrecyclings ab.

Niemand kann sich mehr drücken

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes zum 1. Juli 2022 reagiert der Gesetzgeber auf verschiedene Entwicklungen der vergangenen Jahre. Nicht zuletzt die Corona-Pandemie hat zu einem erheblichen Wachstum des Onlinehandels und des To-Go-Konsums geführt – zwei Bereiche, in denen viele Unternehmen ihre verpackungsrechtlichen Pflichten bislang ignoriert haben. Die Verbraucher nutzen die digitalen Möglichkeiten und kaufen zunehmend online ein. Jedes Jahr werden im deutschen Markt mehr Pakete verschickt. Gleichzeitig sind beim Design von Verpackungen einige Trends zu beobachten, die sich nicht positiv auf das Recycling auswirken. Allen voran sind hier die faserbasierten Verbundverpackungen zu nennen, die zwar im Zuge der Plastikdiskussion einen regelrechten Boom erlebten, in Wahrheit aber nur teilweise oder gar nicht rezyklierbar sind.

Der Markt für Konsumgüter und deren Verpackungen hat sich in den vergangenen Jahren massiv und unwiderruflich gewandelt. Deshalb bedarf es neuer Regelungen, denn: Um die Ziele der Abfallhierarchie zu erreichen, benötigt der Markt des Verpackungsrecyclings im ersten Schritt mehr Transparenz, Fairness und Wettbewerbsgleichheit. Die Gesetzesnovelle nimmt dies auf. Verstöße werden durch das öffentliche Verpackungsregister LUCID direkt sichtbar, niemand kann sich mehr davor drücken, seiner Produktverantwortung nachzukommen! Wer das dennoch tut, muss die Konsequenzen tragen. Für die betroffenen Waren greift ein automatisches Vertriebsverbot, zudem drohen hohe Bußgelder.



„Um die Ziele der Abfallhierarchie zu erreichen, benötigt der Markt des Verpackungsrecyclings im ersten Schritt mehr Transparenz, Fairness und Wettbewerbsgleichheit.“


Über die Autorin

Gunda Rachut ist Juristin. Nach dem Studium war sie maßgeblich an der Gründung der cyclos GmbH beteiligt, die sich zur größten Sachverständigenorganisation im Bereich der Produktverantwortung und Kreislaufwirtschaft entwickelte. Ab 2015 hat sie für die führenden Verbände von Handel und Industrie das Projekt des Verpackungsregisters geleitet. Seit 2017 ist sie Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.


Sie bringen Verpackungen in Verkehr? Dann greift die Registrierungspflicht!

Mit den Neuerungen will der Gesetzgeber erreichen, dass sich Unternehmen produktverantwortlich verhalten. Das gilt auch für die Finanzierung des Recyclings ihrer Verpackungen. Jeder, der in Deutschland verpackte Ware vertreibt, muss bis zum 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registriert sein und dort angeben, welche Verpackungsarten er in Verkehr bringt: Verpackungen mit und/oder ohne Systembeteiligungspflicht.

Bislang mussten sich Unternehmen nur registrieren, wenn sie mit ihren Waren Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht abgeben, das sind unter anderem Verkaufs-, Um-, Versandverpackungen. Da diese Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, müssen die Inverkehrbringer zusätzlich auch für deren Entsorgung und Recycling bezahlen. Die Pflicht der Systembeteiligung erfüllen Unternehmen, indem sie einen Vertrag mit einem oder mehreren Systemen abschließen und dort wie auch im Verpackungsregister LUCID regelmäßig Datenmeldungen zu ihren Verpackungsmengen abgeben.

Neu ist, dass sich nun auch diejenigen im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen, die Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, wie Mehrweg-, Transport- oder pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, befüllen und vertreiben. Die Pflicht zur Systembeteiligung besteht in diesem Fall jedoch nicht.

Prüfplichten für Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister – Die Luft für Onlinehändler wird dünner

Mit verstärkten Kontrollpflichten der Marktplätze erhöht der Gesetzgeber den Druck auf Onlinehändler, die sich nicht rechtskonform verhalten. Die Marktplätze müssen prüfen, ob die auf ihren Plattformen anbietenden Händler im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihre Systembeteiligungspflichten erfüllen. Können die Onlinehändler dies nicht belegen, dürfen ihnen die Marktplätze das Anbieten ihrer Waren nicht mehr ermöglichen. Gleiches gilt für Fulfillment-Dienstleister: Auch Sie müssen sicherstellen, dass ihre Auftraggeber ihrer Produktverantwortung nachkommen.

Im Onlinehandel werden häufig Waren aus dem Ausland nach Deutschland verschickt. Die Pflichten gelten auch für Importeure. Als Importeur gilt, wer zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nach Deutschland die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt. Für Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland besteht die Möglichkeit, einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten mit der Erfüllung ihrer verpackungsrechtlichen Pflichten zu beauftragen – mit Ausnahme der Registrierung im Verpackungsregister LUCID.

Pizzakartons, Blumenfolien, To-Go-Becher: Keine Ausnahmen mehr trotz Sonderregelung

Serviceverpackungen sind Verpackungen, wie Pizzakartons, Imbissschalen, Brötchentüten, Kuchentabletts, Metzgerfolien, Spitztüten auf Marktständen, Blumenpapiere oder Apothekendöschen, die erst vor Ort in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt werden, um deren Übergabe an den Kunden zu ermöglichen. Unternehmen bzw. Händler, welche die Waren in Serviceverpackungen abgeben, haben die Möglichkeit, diese Verpackungen mit Systembeteiligung („vorbeteiligt“) bei ihrem Lieferanten oder Großhändler zu kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen bezahlt. Das ist nicht neu. Neu ist jedoch, dass sich Unternehmen auch dann im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen, wenn sie ihre unbefüllten Serviceverpackungen vollständig vorbeteiligt erworben haben.

Die Novelle und die Umsetzungsmaßnahmen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zeigen Wirkung: Die Registrierungszahlen steigen massiv an

Unternehmen aus dem In- und Ausland werden sich zunehmend ihrer Pflichten bewusst. Jeden Tag kommen derzeit rund 4.000 neue Registrierungen aus aller Welt hinzu. Aktuell sind es rund 420.000 Registrierungen insgesamt. Überproportional vertreten sind Registrierungen aus China, UK, allen europäischen Ländern und auch der USA.

Weitere Informationen unter:
http://www.verpackungsregister.org sowie auf den Social-Media-Kanälen der ZSVR bei LinkedIn und Twitter

Personenfoto: Copyright „Zentrale Stelle Verpackungsregister“

CC-BY-ND

This content is licensed under a Creative Commons Attribution-NoDerivatives 4.0 International license.

Kindle Media by Pexels