Digitale Euro

Digitale Euro: Konkurrenz für den Bitcoin?

Der beispiellose Höhenflug des Bitcoins zeigt, dass dieser schon längst nicht mehr eine Liebhaberei einiger Krypto-Enthusiasten und Cyber-Krimineller ist. Mit ihm lässt sich das Interesse der EZB an der Einführung eines Digitalen Euros in Form einer digitalen Währung erklären. Ein solcher Digitaler Euro hat das Potential für eine nachhaltige Veränderung der Finanzwelt. Bevor dieser jedoch sein volles Potential entfalten kann, gilt es zunächst rechtliche, technische und wirtschaftliche Fragen zu klären.

Status quo

Offiziell fehlt es an einer Entscheidung, ob der Digitale Euro eingeführt wird. Dennoch gehen Beobachter – nicht zuletzt aufgrund entsprechender Äußerungen von Christine Lagarde – fest davon aus. Diese erklärte unter anderem: “Introducing a digital euro would allow the Eurosystem to be at the cutting edge of innovation”.

Erwartet wird eine Entscheidung der EZB über die nächsten Schritte im Frühjahr 2021. Bis dahin soll die Zeit genutzt werden, die Ergebnisse einer öffentlichen Konsultation auszuwerten. Diese endete mit einer Rekordbeteiligung von 8.200 Stellungnahmen.

Digitaler Euro – eine central bank digital currency

Die EZB ist der Ansicht, dass die Anerkennung des digitalen Euros als gesetzliches Zahlungsmittel wünschenswert ist. Anderenfalls würde der Digitale Euro nur die Akzeptanz eines herkömmlichen elektronischen Zahlungsmittels erfahren. Nach den Plänen der EZB handelt es sich beim Digitalen Euro um eine digitale Zentralbankwährung (central bank digital currency – CBDC), welche denselben Wert wie alle anderen Formen von Zentralbankgeld besitzt. Emittent des Digitalen Euro wäre die EZB. Sie hat es dann in der Hand, die Anzahl der emittierten Digitalen Euros zur Steuerung geldpolitischer Ziele einzusetzen. Es würde also keinen Unterscheid machen, ob man den Euro in Hartgeld oder einen Digitalen Euro ausgibt – beide haben den gleichen Wert. Beide wären als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt.

Damit würde sich der Digitale Euro signifikant von anderen Kryptowährungen unterscheiden. Diese werden nicht zentral emittiert. Vielmehr werden derartige Kryptowährungen dezentral im Wege des sogenannten Mining durch die Nutzer entsprechender Währungen „ausgegeben“. Die Gesamtanzahl der ausgegebenen Coins wird regelmäßig programmtechnisch beschränkt, zum Beispiel maximale Anzahl von Bitcoins: 21 Millionen. Als geldpolitisches Steuerungsmittel sind solche Kryptowährungen daher wenig geeignet.

Der Weg zu einer CBDC setzt allerdings, nach Auffassung von Juristen, vorherige gesetzgeberische Aktivitäten voraus. So sind im Euro-Raum bislang nur auf Euro lautende Banknoten und Münzen als unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt. Andere Währungen können zwar auch angenommen werden – eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Die Einführung eines Digitalen Euros – welcher gerade nicht in einer Banknote oder einer Münze verkörpert wird – würde daher eine Anpassung der entsprechenden Gesetze und Verordnungen, wie der Euro-Einführungsverordnung (EuroEinfVO), voraussetzen.

Dr. Jörn Heckmann ist Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS in Deutschland und Mitglied des Geschäftsbereichs Technology, Media, Communications (TMC). Er ist spezialisiert auf die IT-rechtliche Beratung von Unternehmen bei der Entwicklung und Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle sowie Digitalisierungsprozesse, insbesondere im Bereich der Finanz- und Versicherungswirtschaft.

Finanzintermediäre weiterhin wichtig

Anders als bei herkömmlichen Kryptowerten kommt Finanzintermediären wie Banken bei den von der EU-diskutierten Plänen eine große Bedeutung zu. So sehen die Pläne der EZB vor, dass Finanzdienstleister beim Digitalen Euro eine zentrale Rolle, beispielsweise als Gatekeeper oder Clearing- und Settlement-Institutionen, einnehmen sollen. Bereits jetzt, und ohne konkrete Entscheidung über die technologische Realisierung des Digitalen Euro, ist abzusehen, dass dies ein Mammutprojekt für die Banken-IT wird. Denn der Digitale Euro muss in die bestehenden Kernbanksysteme integriert werden.

Retail CBDC vs. Wholesale CBDC

Die technische Realisierung des Digitalen Euro ist noch weitestgehend offen. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass bislang sowohl ein „Retail CBDC“ als auch ein „Wholesale CBDC“ diskutiert werden.

Ein Retail CBDC würde Endkunden, mithin Verbrauchern und Nichtbanken, den direkten Zugang zur CBDC ermöglichen und unmittelbare Verwendung als Zahlungsmittel finden. Kritiker des Digitalen Euros sehen bei einem Retail CBDC jedoch das Risiko sogenannter „Bank Runs“. In einem solchen Fall überweisen viele Kunden von Geschäftsbanken innerhalb kurzer Zeit ihr Geld auf Konten der Zentralbank. Die Folge wäre eine Liquiditätskrise, durch welche sich die Banken über den Kapitalmarkt refinanzieren müssten. Diesem Risiko könnte dadurch begegnet werden, dass nur bestimmte (Maximal-)Summen bei der EZB hinterlegt werden können. Auch Negativzinsen könnten eine prohibitive Wirkung entfalten.

Das Risiko eines „Bank runs“ bestände bei einem Wholesale CBDC nicht: Ein Wholesale CBDC stände lediglich Banken für den Interbanken- und Wertpapierhandel zur Verfügung. Befürworter des Wholesale CBDC versprechen sich von einem solchen zudem, dass durch die Einführung das bereits bestehende zweistufige Geldsystem beibehalten und ein effizienteres Interbanken-Zahlungssystem etabliert wird. Außerdem würde eine Einführung des Digitalen Euro als Wholesale CDBC technische Vorteile mit sich bringen – müssten initial wesentlich weniger technische Systeme angepasst werden.

Ein Anwendungsfall für die Blockchain?

Weiter wird diskutiert, ob der Digitale Euro mittels Blockchain beziehungsweise Distributed Ledger Technology (DLT) umgesetzt werden sollte. Andere Länder, wie China, sind diesen Weg bereits gegangen. Die Nutzung dieser Technologien würde eine Reihe von Vorteilen mit sich bringen. Andere technische Realisationen könnten dies nur mit erheblichem Aufwand erreichen. So sind Industrie 4.0-Anwendungsfälle denkbar, in denen Maschinen untereinander mittels machine-to-machine-Communication (M2) Leistungsbeziehungen auf Basis ihrer Programmierung weitestgehend autonom abwickeln. Damit wäre es zum Beispiel möglich, dass eine Produktionsmaschine mit einem eigenen Budget ausgestattet wird. Dieses ermöglicht es ihr, Verbrauchsmaterialien automatisiert nachzukaufen und ohne weitere menschliche Eingriffe zu bezahlen.

Zwar können mit dem Einsatz entsprechender smart contracts rechtlich relevante Handlungen, insbesondere ein tatsächlicher Leistungsaustausch in Abhängigkeit von digital prüfbaren Ereignissen, gesteuert werden, jedoch erwachsen dadurch neue rechtliche Risiken und Haftungsfragen. Diese werden nicht spurlos an der Gesetzgebung vorbeigehen. Die zu regelnden Einzelheiten stehen aber in enger Abhängigkeit zu der letztlich gewählten technologischen Ausgestaltung, so dass eine Detailbetrachtung zurzeit noch schwer möglich ist.

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