Class Actions auch in der EU?

Die EU-Verbandsklage kommt

Verbraucher in der EU können künftig in allen Mitgliedsstaaten kollektiv klagen. Die EU hat mit der Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, kurz: Verbandsklagerichtlinie den dafür nötigen Gesetzesrahmen geschaffen. Claus Thiery und Sandra Renschke berichten, wie die Richtlinie im Einzelnen ausgestaltet ist und wie sie sich von der bereits existierenden deutschen Musterfeststellungsklage unterscheidet.

Wo kein Kläger, da kein Richter?

Die Verbandsklagerichtlinie harmonisiert den kollektiven Rechtsschutz in Europa. Kollektiver Rechtsschutz als solcher existiert zwar in der Mehrzahl der EU-Mitgliedsstaaten schon heute, steckt aber noch in den „Kinderschuhen“. Zudem stellt er sich in seiner jeweiligen nationalstaatlichen Ausgestaltung als „Flickenteppich“ dar. Die mangelnde Vereinheitlichung geht zu Lasten des Rechtsschutzes gerade in den Fällen, in denen es kollektiver Rechtsschutzinstrumente bedarf – bei sog. Massenschadensereignissen.

Massenschadensereignisse sind durch ihre große Streubreite gekennzeichnet, wobei die Einzelschäden typischerweise von eher geringerer Höhe sind. Sie treten z.B. auf, wenn Unternehmen in rechtswidriger Weise Gebühren erheben oder erhöhen, etwa bei Bankgebühren oder Strompreisen. In letzter Zeit hat vor allem eine weitere Kategorie von Massenschäden für Schlagzeilen gesorgt: Mängel an großflächig vertriebenen Produkten. Paradebeispiel hierfür ist der VW-Dieselskandal mit vielen tausend Geschädigten in ganz Europa.

In diesen Fällen besteht das Risiko, dass Verbraucher auf ihren Schäden sitzen bleiben. Denn „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Aufwendige Gerichtsprozesse werden nicht geführt, etwa weil der erlittene Schaden im Vergleich zum Prozesskostenrisiko zu gering ist oder die behauptete Rechtsverletzung und daraus resultierende Ansprüche nicht nachweisbar sind.

EU-Verbandsklage: Mehr als nur „Musterfeststellung“

Mit der EU-Verbandsklage soll sich das für bestimmte verbraucherrelevante Bereiche, wie z.B. Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Datenschutz, Flug- und Bahnverkehr, in der ganzen EU ändern. Das damit einhergehende höhere Prozessrisiko auf Seiten der Unternehmen soll ferner dazu beitragen, dass Rechtsverstöße in Unternehmen aufgedeckt und abgestellt werden.

Die zum 1. November 2018 in Deutschland eingeführte Musterfeststellungsklage verfolgt ebenso dieses Ziel, ist jedoch nicht auf bestimmte Rechtsgebiete wie die EU-Verbandsklage beschränkt. Klagebefugt sind sog. qualifizierte Einrichtungen. Sie sind es, die bei vermeintlichen Rechtsverstößen gegen betreffende Unternehmen eine Klage initiieren können. Betroffene Verbraucher können von der Klage profitieren, indem sie ihre Ansprüche in ein Klageregister anmelden. Das Klageziel der Musterfeststellungsklage ist – wie der Name schon sagt – auf die Feststellung von Rechtsverstößen beschränkt. Endet die Musterfeststellungsklage nicht mit einem Vergleich, können Verbraucher somit keinen vollstreckbaren Leistungstitel – etwa in Form der Zahlung von Schadensersatz – erlangen. Dafür müssen sie erneut – individuell – vor Gericht ziehen.

Dieser „Makel“ der Musterfeststellungsklage – von Verbraucherschützern häufig als solcher empfunden – wird sich spätestens 2023 ändern. Denn die Verbandsklagerichtlinie, die bis dahin umgesetzt sein muss, schreibt vor, dass Verbraucher auch Unterlassung und „Abhilfe“, also konkrete Leistungen, insbesondere Schadensersatz, verlangen können. Damit ist die EU-Verbandsklage hinsichtlich des Klagezieles erheblich weiter als die deutsche Musterfeststellungsklage.

Vorbild Amerika?

Ganz so weit wie die amerikanische class action geht die EU-Verbandsklage dann aber doch nicht: anders als in den USA wird es auch mit der EU-Verbandsklage nicht möglich sein, Unternehmen auf Zahlung von Strafschadensersatz (punitive damages) – also zur Zahlung einer Strafe über den eigentlich erlittenen Schaden hinaus – zu verklagen.

Gemeinsamkeiten mit der amerikanischen class action bestehen dagegen bei der Ausgestaltung der Verbraucherbeteiligung. Hier können sich die Mitgliedsstaaten bei Klagen auf Abhife auch für einen opt-out-Mechanismus – wie bei der amerikanischen class action – entscheiden. Bei einem solchen Beteiligungsmechanismus wird ein Verbraucher automatisch in der Verbandsklage repräsentiert, solange er nicht aktiv widerspricht (opt out). Bei Klagen auf Unterlassung müssen die Mitgliedsstaaten einen opt-out-Mechanismus vorsehen.

Ähnlichkeit mit dem US- Prozessrecht und der dortigen discovery besteht auch bei der Regelung zur Vorlage von Beweismitteln. Hier sieht die EU-Verbandsklage – insofern ebenso weitergehend als die Musterfeststellungsklage – vor, dass das Gericht dem beklagten Unternehmen unter bestimmten Umständen aufgeben kann, Beweismittel offen zu legen.

EU-weite Klagemöglichkeiten für qualifizierte Einrichtungen

Wie bei der Musterfeststellungsklage können auch bei der EU-Verbandsklage nur qualifizierte Einrichtungen das Verfahren stellvertretend für die betroffenen Verbraucher einleiten. Dabei können qualifizierte Einrichtungen im Rahmen der EU-Verbandsklage jedoch auch grenzüberschreitend klagen, also in einem anderen Mitgliedsstaat als in dem, der sie zugelassen hat. Die Verbandsklagerichtlinie stellt den klagenden Einrichtungen hierfür eine Vielzahl von möglichen Gerichtsständen zur Verfügung.

Die an qualifizierte Einrichtungen zu stellenden Anforderungen sind in der Verbandsklagerichtlinie nur in geringem Umfang harmonisiert. Zwar gibt es Mindestanforderungen bei grenzüberschreitenden Verbandsklagen. Bei nationalen Verbandsklagen dagegen können die Mitgliedsstaaten die Kriterien jedoch selbst festlegen. Hierbei können sich die Mitgliedstaaten auch für eine Finanzierung von qualifizierten Einrichtungen durch Dritte entscheiden.

Waffengleichheit vs. Klagemissbrauch

Die Verbandsklagerichtlinie soll zu mehr Waffengleichheit für Verbraucher führen. Enthält sie andererseits aber genügend Schutz vor Klagemissbrauch? Dies lässt sich bezweifeln.

Die mangelnde Harmonisierung der Verbandsklagerichtlinie bei Kernfragen, wie z.B. den Anforderungen an qualifizierten Einrichtungen, der Verbraucherbeteiligung oder der Drittfinanzierung, wird dazu führen, dass das Schutzniveau zur Verhinderung von Klagemissbrauch in den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich ausgestaltet sein wird. Aufgrund der Möglichkeit grenzüberschreitender Verbandsklagen könnten Mitgliedsstaaten sogar in Erwägung ziehen, die Verbandsklagerichtlinie mit einem möglichst niedrigem Schutzniveau umzusetzen, um dadurch den eigenen Rechtsstandort zu stärken.

Kollektiver Rechtsschutz in Europa dürfte daher vorerst ein „Flickenteppich“ bleiben. Wie sich Deutschland positionieren wird, ist offen. Fest steht jedenfalls, dass die derzeitige Musterfeststellungsklage hinter den Regelungen der Verbandsklagerichtlinie zurückbleibt.

Über die Autoren

Claus Thiery ist Partner und Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Er berät und vertritt seine Mandanten in Organhaftungsfällen, im Bereich Compliance sowie zu komplexen insolvenz-, handels- und gesellschaftsrechtlichen Konflikten, meist mit grenzüberschreitendem Bezug.

Sandra Renschke ist Senior Associate und Rechtsanwältin bei CMS. Sie berät und vertritt nationale und internationale Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten in Organhaftungsfällen sowie in komplexen handels-, insolvenz-, und gesellschaftsrechtlichen Konflikten.

Weitere Informationen unter:
https://cms.law/de/deu/