Auf Nummer sicher gehen beim 3D-Druck

Dies ist ein Gastbeitrag von Prof. Dr. Matthias Eck und Dr. Roland Wiring, Partner bei CMS Deutschland

Der 3D-Druck revolutioniert Herstellungsprozesse und eröffnet Unternehmen neue Perspektiven. Doch beim Einsatz von 3D-Druckern ist rechtlich Vorsicht geboten. Es besteht das Risiko, geistige Eigentumsrechte Dritter zu verletzen. Wie lässt sich das vermeiden, wie kann man sich als Unternehmen gegen Nachahmungen schützen und welche Haftungsrisiken wegen fehlerhafter Produkte bestehen? Die wichtigsten Kernpunkte im Überblick:

Schutz des Geistigen Eigentums

Werden mit 3D-Druckern eigene Ideen umgesetzt, sind die Risiken, Rechte Dritter zu verletzen, zunächst nicht kleiner und nicht größer, als bei Einsatz eines anderen Herstellungsverfahrens. Doch mit 3D-Druckern lassen sich Nachahmungen existierender Originalprodukte mit einer bisher nicht gekannten Leichtigkeit herstellen. 3D-Druckvorlagen für solche Nachahmungen sind im Internet und 3D-Drucker in guter Qualität und zu erschwinglichen Preisen im Handel erhältlich. Schon der Begriff Nachahmung impliziert, dass die Herstellung bereits existierender Produkte rechtlich nicht unproblematisch ist. Dabei können Rechte des geistigen Eigentums wie Urheber-, Marken-, Patent- und Designrechte der Originalanbieter oder anderer Dritter verletzt oder gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen werden. Denn auch beim Einsatz von 3D-Druckern gilt: Nicht alles, was tatsächlich möglich ist, ist auch erlaubt.

Rechte Dritter können sowohl an der Druckvorlage als auch an dem Originalprodukt bestehen. In beiden Fälle stellen sich Fragen wie: Ist die Vorlage urheberrechtlich oder in sonstiger Weise geschützt? Ist das Angebot einer geschützten Vorlage im Internet schon eine Rechtsverletzung? Darf das Originalprodukt abgescannt werden, um eine neue elektronische Vorlage zu erstellen? Auch wenn viele Fragen ungeklärt sind, lässt sich generell sagen: Bestehen an einem Originalprodukt oder auch an einem Konstruktionsplan Rechte des geistigen Eigentums, ist das Anbieten der Vorlage oder der Druck des Produktes ohne die Zustimmung des Rechteinhabers rechtswidrig. Dies gilt zumindest für diejenigen, die mit dem 3D-Drucken geschäftlich oder gewerblich tätig sind.

Leider ist es durchaus schwer zu beurteilen, ob eine Druckvorlage oder das Originalprodukt urheber- oder designrechtlich geschützt ist oder nicht. Leichter lässt sich die Frage klären, ob Markenrechte bei dem Druck verletzt werden. Druckt ein Unternehmen fremde Marken ohne Zustimmung des Markeninhabers auf nachgeahmte Produkte, ist das regelmäßig unzulässig. Ob man patentrechtlich beim 3D-Druck im „grünen Bereich“ bleibt, ist durch eine Patentrecherche überprüfbar. Rein faktisch besteht die Gefahr von Patentverletzungen durch 3D-Druck allerdings nur in begrenztem Umfang, da die aktuellen Druckergenerationen noch Schwierigkeiten haben, den Aufbau von komplexen technischen Produkten nachzudrucken. In Zukunft wird aber auch dieses Thema an Bedeutung gewinnen. Besondere Vorsicht ist bei der Verwendung von Druckvorlagen von Internetplattformen geboten. Ob die Zustimmung des Rechteinhabers zur Nutzung dieser Druckvorlagen vorliegt, wird nicht immer mit ausreichender Sicherheit feststellbar sein.

Können die Anbieter von Originalprodukten in der Welt des 3D-Drucks auf die Rechte des geistigen Eigentums zählen? Begrenzt. Die Rechte des geistigen Eigentums enthalten nämlich Regelungen, die – mit vielen Unterschieden im Detail – die Herstellung von Nachahmungen im Privatbereich nicht verbieten. Da der 3D-Druck aber gerade auch Privatpersonen ermöglicht, selbst Nachahmungen von Produkten herzustellen, liegt gerade hier eine ernsthafte Problematik. Ein wichtiger Hebel für den Schutz von Originalprodukten bleiben dann die Anbieter der Druckvorlagen. Sie handeln nie privat. Dieser Hebel funktioniert allerdings nur, wenn für das Originalprodukt auch gewerbliche Schutzrechte bestehen. Was aber, wenn in Zukunft Scanner auf dem Markt erhältlich sind, die es den Privaten erlauben, auch Druckvorlagen „im Privaten“ zu erstellen. Hier steht das Recht des geistigen Eigentums vor der gewaltigen Herausforderung, mit einer modernen Interpretation der bestehenden Gesetze und eventuell neuen Regelungen den Schutz der Originalanbieter zu sichern.

Haftungsrisiken

Praktisch von hoher Relevanz ist die Frage, wer haftet, wenn ein mittels 3D-Druck hergestelltes Produkt fehlerhaft ist und dadurch ein Schaden entsteht. Ein Produktfehler kann unterschiedliche Ursachen haben: Den Konstruktionsplan, die Werkstoffe wie Kunstharz oder Granulat, den Herstellungsprozess oder aber das Produkt selbst und seine Eignung für den konkreten Einsatz.

In der unmittelbaren vertraglichen Beziehung kommt zunächst die klassische Mängelgewährleistung ist Spiel. Dafür ist zu klären, wer mit wem welche vertragliche Beziehung eingegangen ist. Bestellt der Kunde etwa lediglich einen Konstruktionsplan und druckt das Endprodukt selbst aus, kommt ein Werkvertrag in Betracht. Wird ein bereits existierender Konstruktionsplan erworben, handelt es sich typischerweise um einen Werklieferungs- oder Kaufvertrag. Der Kunde hat zunächst ein Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung des Planes. Weitere Ansprüche, wie z.B. Wertersatz für den verbrauchten Werkstoff, Ersatz von entgangenem Gewinn oder Ersatz von Folgeschäden setzen voraus, dass der Lieferant entweder die Mangelfreiheit garantiert oder den Fehler zumindest fahrlässig verursacht hat. Wichtig: Der Fehler muss nicht unbedingt technischer Art sein. Auch ein Verstoß gegen Urheber-, Marken-, Design- oder Patentrechte kann einen Mangel des Konstruktionsplanes darstellen, der Gewährleistungsansprüche auslöst.

Ein weiterer Risikobereich ist die Produkthaftung des Herstellers gegenüber Dritten. Wird durch ein fehlerhaftes Produkt ein Mensch verletzt oder getötet oder eine privat genutzte Sache beschädigt oder zerstört, haftet der Hersteller für den Schaden. Hersteller ist dabei jeder, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt produziert hat oder sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder anderen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Damit kommen im Regelfall – und besonders im Bereich des 3D Drucks – mehrere Unternehmen als Hersteller in Betracht. Der Geschädigte hat die Wahl, wen er in Anspruch nimmt. Wichtig aus Herstellersicht ist auch die Produktbeobachtungspflicht. Zeigen sich nach dem Inverkehrbringen Gefahren bei der Verwendung der Produkte, muss der Hersteller reagieren, um Schadensfälle zu verhindern. Das kann einen Produktrückruf einschließen. Ein solcher wird allerdings erschwert, wenn die Verbreitung der Produkte nicht durch Belieferung von Kunden erfolgt, sondern nur mittels digital bereitgestellter Konstruktionspläne.

Für Unternehmen, die sich mit 3D-Druck befassen, kommt es daher darauf an, Haftungsfälle möglichst bereits in der Entstehung zu verhindern. Dafür sind möglichst genaue Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Definitionen der Einsatzzwecke wichtig. Schwierige Abgrenzungsfragen können innerhalb der Regresskette auftreten, wenn sich nicht einwandfrei nachweisen lässt, ob der aufgetretene Fehler im Konstruktionsplan, im Werkstoff oder im Herstellprozess seine Ursache hat und für alle drei jeweils ein anderes Unternehmen verantwortlich ist. Dabei kommt für die Nachweisbarkeit erschwerend hinzu, dass der 3D-Druck selbst häufig nicht unter kontrollierten und reproduzierbaren Bedingungen stattfindet.

Fazit

Der 3D-Druck bietet enormes Potential. Beispiele aus der Medizintechnik, dem Flugzeugbau und der Konsumgüterindustrie zeigen dies eindrucksvoll. Angesichts der vielfältigen rechtlichen Themen ist für einen Player, der in diesem dynamischen Umfeld aktiv ist wichtig, auch die rechtlichen Herausforderungen früh genug sorgfältig zu analysieren. Nur so lassen sich die Chancen des 3D-Drucks gut gewappnet ergreifen.

Über die Autoren
Dr. Roland Wiring

Dr. Roland Wiring

Prof. Dr. Matthias Eck

Prof. Dr. Matthias Eck

Prof. Dr. Matthias Eck und Dr. Roland Wiring sind Partner bei CMS Deutschland. Matthias Eck berät nationale und internationale Mandanten umfassend im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht. Roland Wiring berät und vertritt Unternehmen mit dem Sektorfokus Life Sciences, also insbesondere aus den Bereichen Pharma, Medizinprodukte, Biotech und angrenzenden Industrien.