Neuregelungen des Verpackungsgesetzes
Novelle des Verpackungsgesetzes
Mehr Produktverantwortung im Onlinehandel und im To-Go-Konsum: Die EU entwickelt ihre Verpackungsrichtlinie weiter. Es werden Mehrwegquoten, definierte Standards für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und der Ausbau des Rezyklateinsatzes erwartet.
Änderungen im Überblick
Neuregelung Registrierungspflichten (§9 Abs. 1 RegE-VerpackG)
Inkrafttreten: 01. Juli 2022
Registrierungspflicht besteht weiterhin für systembeteiligungspflichtige Verpackungen und zukünftig auch für alle mit Ware befüllten Verpackungen, wie für
- Transportverpackungen
- gewerbliche Verkaufsverpackungen
- Verpackungen „Systemunverträglichkeit“
- Verkaufspackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern
- Mehrwegverpackungen
Geänderte Inhalte der Registrierung (§9 Abs. 2 und 4 RegE-VerpackG)
Im Rahmen der Registrierung sind zukünftig andere Angaben bei der Registrierung vorzunehmen;
Einzelheiten s. §9 Abs. 2 RegE-VerpackG
- kein Fax mehr
- Angaben zum Bevollmächtigten
- Angaben, welche „Verpackungsarten“ in Verkehr gebracht werden
- keine Angaben zur Materialart und zu Mengen; Sonderangaben bei Service-Verpackungen
Datenmeldung
- Datenmeldung muss nun aufgeschlüsselt nach Materialarten i. S. v. §16 Abs. 2 VerpackG erfolgen
- Datenmeldung durch Bevollmächtigen (anders: S. 94 Begr. RegE-VerpackG: Hersteller)
Tipp! Online-Händler benötigen eine E-Signatur für Einträge
Vollständigkeitserklärung
- Nur Klarstellung für Verbunde (§11 Abs. 2 RegE-VerpackG)
Ausnahmen (§12 RegE-VerpackG)
- Verpackung wird nur im Ausland in Verkehr gebracht
- Verpackung ist noch nicht mit Ware befüllt (S. 72 Begr. RegE-VerpackG)