Ausländische Anbieter, die über Online-Marktplätze Ihre waren feilbieten, lassen sich bisher nur schwer steuerlich erfassen, gechweige denn Verfolgen. Um die immensen Verluste, die für den Staat dadurch entstehen einzudämmen, wendet er nun das Prinzip der Marktplatzhaftung an. Damit werden die Betreiber der Marktplätze in die Pflicht genommen, und müssen nun steuerlich relevante Merkmale der beteiligten Händler erfassen. Will man als Marktplatzbetreiber nicht selbst für möglicherweise erhebliche Steuernachzahlungen aufkommen, so muss man sich von den Händlern die sogenannte Erfassungsbescheinigung nach § 22f UStG vorlegen lassen. Einen Antrag zur Erteilung der Bescheinigung findet man auf der Seite des Händlerbunds.
Marktplatzbetreiber sollten bis zum 15.April 2019 zumindest der Antrag auf Bescheinigungfür Händler mit Sitz außerhalb Deutschlands, der EU und des EWR (Händler aus Drittstaaten) vorliegen haben, sofern dieser bis zum 28.Februar gestellt wurde. Ab dem 1.Oktober sollte die Bescheinigung für Händler innerhalb Deutschlands vorliegen
Händler sollten sich schon vor Ablauf der Fristen entsprechend um eine Bescheinigung bemühen, sonst droht ein Ausschluss vom Marktplatz.
CC BY-SA 4.0 DE
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