Klimaschutzpaket für Berufspendler
Das Klimaschutzprogramm stellt ein Novum dar: erstmals soll CO2 spürbar etwas kosten. Der Zertifikatehandel wird ausgeweitet und insgesamt sollen grüne Technologien noch weiter nach vorne gebracht werden. Im Zuge dessen wird Kraftstoff sich verteuern. Von bis zu 3 Cent war zwischenzeitlich die Rede. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Lohnsteuer aus: die Entfernungspauschalen wurden angepasst, damit sich der Weg zur Arbeit nicht negativ auf das Portmonaie insbesondere von Geringverdienern auswirkt.
Ganz konkret wird die Entfernungspauschale ab 2021 im Rahmen des Klimaschutzpakets angehoben. Die fünf Cent ab dem 21. Kilometer sollen die gestiegenen Kraftstoffpreise von ca. 3 Cent allein aus den CO2-Kosten kompensieren. Allerdings ist diese Maßnahme zunächst erst einmal befristet bis zum 31. Dezember 2026. Für Pendler, die weniger als 20 Kilometer zurück legen ändert sich zunächst erst einmal nichts. Bei Familienheimfahrten wird die Anhebung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt. Arbeitgeber können alternativ ihren Arbeitnehmern ein Job-Ticket steuerfrei zur Verfügung stellen, Zuschüsse der Arbeitgeber für die PKW-Nutzung können mit 15 % Pauschalsteuer belegt werden, sofern die Entfernungspauschale nicht überschritten wird.
Für Geringverdiener ist eine Mobilitätsprämie vorgesehen. Mit 14 Prozent der erhöhten Pauschale von 35 Cent entspricht sie dem Eingangssteuersatz. Sie soll die Mehrbelastung für Geringverdiener schmälern – hat aber den Beigeschmack, dass die Erstattung erst mit der Steuererklärung erfolgt. Geringverdiener gehen in Vorleistung. Inwiefern sich das auswirkt, muss sich natürlich erst noch zeigen. Immerhin: die Mobilitätsprämie sieht eine Berücksichtigung der vollen 35 Cent ab dem 21. Kilometer Wegstrecke vor und nicht nur den aktuellen Erhöhungsbetrag von 5 Cent.
Eine Beispielrechnung:
Fahrtstrecke 55 km, davon begünstigt: 30 km
Mobilitätsprämie: 30 km x 0,35 Euro x 14 % = 1,47 Euro
Jahresbetrag: 200 Arbeitstage x 1,47 Euro = 294,00 Euro
Aber: Der Staat gibt nicht ohne Einschränkungen. Bei den Werbungskosten ergibt sich nur dann eine Begünstigung, wenn die 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten und sich insofern steuermindernd auswirken.
Ebenfalls geändert wird die Privatnutzung von Pkw im Rahmen des Jahressteuergesetz 2019. Pkw, die keine lokale CO2-Emission haben, also z.B. Elektrofahrzeuge, sollen ab 2020 auf ein Viertel der Bemessungsgrundlage bei der Bewertung der Privatnutzung abgesenkt werden – fraglich ist allerdings, welches Elektroauto mit einer vernünftigen Reichweite unter 40.000 Euro Bruttolistenpreis kommt.