Ende der Homeoffice-Pflicht
Das Ende der Homeoffice-Pflicht – Fachanwalt zeigt, wie sich Unternehmen nun am besten positionieren
Mit der Modifizierung des Infektionsschutzgesetzes fällt für die Unternehmen die Pflicht weg, ihre Mitarbeiter aus dem Homeoffice agieren zu lassen. Doch welche Voraussetzungen sind für deren Rückkehr eigentlich zu schaffen und welche Risiken können dabei auftreten?
Fragen, die RA Domenic C. Böhm in diesem Beitrag gerne beantwortet. Der Rechtsanwalt für das Arbeitsrecht erläutert dabei unter anderem, warum die Unternehmen ihre Angestellten unverzüglich ins Büro beordern sollten, um der Gefahr des Gewohnheitsrechts entgegenzuwirken.
Klare Regelungen werden benötigt
Wer die sich aus der neuen Situation ergebenden Fragen beantworten möchte, kommt an rechtlichen Grundlagen nicht vorbei. Diese können in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden, die zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung für alle Kollegen geschlossen wird. Ebenso ist an eine individuelle Lösung zu denken: Die Frage, ob und wie oft aus dem Homeoffice gearbeitet werden darf, wird mit jedem Angestellten persönlich besprochen und anschließend in dessen Arbeitsvertrag eingefügt.
Das Recht auf Homeoffice
Leider wurde in vielen Unternehmen bislang die Chance verpasst, die Arbeitsverträge entsprechend anzupassen oder eine Betriebsvereinbarung zu treffen. Ob die Angestellten von zu Hause aus arbeiten dürfen, bleibt folglich unbeantwortet. Mittlerweile wurde das Infektionsschutzgesetz jedoch verändert. Nunmehr haben die Arbeitnehmer zwar noch immer ein Recht, ins Homeoffice zu wechseln, für die Unternehmen ergibt sich daraus aber keine Verpflichtung, diesen Anspruch auch tatsächlich anzuerkennen.
Besteht eine Pflicht für das Homeoffice?
Existieren tatsächlich keine angepassten Verträge und keine Vereinbarungen mit der Arbeitnehmervertretung, so ist auf jene Rechtsgrundlage zurückzugreifen, die schon vor der Pandemie einschlägig war: Aus den Arbeitsverträgen ergibt sich konkret, von wo aus jeder Angestellte seinen Dienst zu verrichten hat. Ist dabei das Büro im Unternehmen genannt, so besteht für den Arbeitgeber folglich keine Verpflichtung, seinem Arbeitnehmer den Wechsel ins Homeoffice zu gestatten.
„Vorsicht: Wer es jetzt verpasst, die Belegschaft wieder ins Büro zu beordern, der löst damit eventuell das Gewohnheitsrecht aus.“
Es droht der Eintritt des Gewohnheitsrechts
Für die Unternehmen mag die Pflicht weggefallen sein, ihren Angestellten die Arbeit aus dem Homeoffice zu ermöglichen. Aber Vorsicht: Wer es jetzt verpasst, die Belegschaft wieder ins Büro zu beordern, der löst damit eventuell das Gewohnheitsrecht aus. Denn je länger die Kollegen von zu Hause aus arbeiten dürfen, obwohl sie darauf keinen Anspruch mehr besitzen, desto stärker können sie auch künftig auf dieses Privileg pochen – und es sogar juristisch durchsetzen.
Es werden klare Regelungen benötigt
Umso wichtiger ist es jetzt, für eindeutige Rahmenbedingungen zu sorgen. Diese sollten idealerweise nicht nur in der Gegenwart gelten. Vielmehr müssen sie auch bei einer Verschlimmerung der Pandemie in den kommenden Monaten ein hohes Maß an Rechtssicherheit bieten. Es stellt sich dabei die Frage, von wo aus und wie die Angestellten ihrer Arbeit am besten nachkommen können, um für das Unternehmen einen besonders großen Nutzen zu entfalten.
Über den Gastautor
RA Domenic C. Böhm:
RA Domenic C. Böhm ist Partnervon SYLVENSTEIN Rechtsanwälte, einer der am schnellsten wachsenden Wirtschaftskanzleien im digitalen Bereich. Sie betreuen ausschließlich Unternehmer und sind spezialisiert auf alle Aspekte rund um das Führen eines Unternehmens: vom Vertragsrecht über das Arbeitsrecht bis hin zum Medienrecht. Weitere Informationen unter: https://sylvenstein-law.de/.